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Das AKTUELLE URTEIL

Vergaberecht

Zur Abgabe mehrerer Hauptangebote im Oberschwellenbereich – Wann verhält sich ein Bieter unredlich?
Zur Abgabe mehrerer Hauptangebote im Oberschwellenbereich – Wann verhält sich ein Bieter unredlich? Durch die Neuregelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019 ist die Abgabe von mehreren Hauptangeboten grundsätzlich zugelassen. Dies gilt auch, wenn sich diese nur im Preis unterscheiden. Das selektive Bedienen der Nachforderungsaufforderung in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses für nur eines von mehreren sich lediglich im Preis unterscheidenden unvollständigen Hauptangeboten, stellt ein unredliches Bieterverhalten dar, welches zum Ausschluss des selektiv vervollständigten Hauptangebots führt. VK Sachsen Beschluss vom 18.08.2021 – Az.: 1/SVK/016-21

Problem/Sachverhalt

Seit der Neuregelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019, ist es Bietern im Oberschwellenbereich grundsätzlich möglich mehrere Hauptangebote abzugeben.
Im hier nun entschiedenen Fall schrieb die Vergabestelle Bauleistungen aus. Alleiniges Zuschlagskriterium der Vergabe war der Preis. Bieter (B) gab nunmehr 2 Angebote mit unterschiedlichen Preisen ab, welche auch auf den ersten beiden Plätzen landeten. Nachdem die Vergabekammer unter zutreffendem Verweis auf § 16a EU Abs. 1 VOB/A fehlende Unterlagen nachforderte, ging (B) aus objektiver Sicht geschickt vor, indem er lediglich für das höhere Angebot Preise nachreichte. Hinsichtlich des niedrigeren Angebotes, welches auf Rang 1 lag, ließ (B) die gesetzte Frist zur Nachreichung verstreichen. Bieter (C), dessen Angebot an 3. Stelle lag, rügt dieses Verhalten als unzulässig. Die Vergabekammer hatte hier zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob (B) hier lediglich von einer zulässigen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder ob ein derartiges Verhalten vergaberechtswidrig ist.

Entscheidung

Die Vergabekammer gab dem Rügeantrag des (C) statt und untersagte die Zuschlagserteilung auf das sich ursprünglich auf Rang 2 befindliche Angebot des (B).
Die Vergabekammer gab dem Rügeantrag des (C) statt und untersagte die Zuschlagserteilung auf das sich ursprünglich auf Rang 2 befindliche Angebot des (B). Die Vergabekammer stellte grundsätzlich klar, dass die Abgabe von mehreren Hauptangeboten – auch wenn sie sich lediglich im Preis unterscheiden – für den Oberschwellenbereich zulässig ist. Dies ergebe sich aus der Neuregelung des § 8 EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019. Hierzu verweist die Vergabekammer auch auf frühere Urteile u.a. des BGH, wonach die Einreichung paralleler Hauptangebot nur in sehr engen Grenzen möglich war. Derartige Hauptangebote mussten sich vor der Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A nicht nur im Preis, sondern auch in technischer Hinsicht unterscheiden. Die Vergabestelle verweist jedoch auch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019 weiterhin die Möglichkeit besteht, die Abgabe mehrerer Hauptangebote für unzulässig zu erklären. Allerdings machte die Vergabekammer auch klar, dass diese Möglichkeit nur bestehe, wenn kein missbräuchliches Bieterverhalten vorliegt. Ein solches missbräuchliches Bieterverhalten liegt nach Ansicht der Vergabekammer hier deshalb vor, da der Bieter (B), in dem Wissen um seine führenden Angebotspositionen, in unredlicher Weise lediglich eines der beiden Nachforderungsgesuche der Vergabestelle bediente. In diesem selektiven Bedienen der Nachforderungsaufforderungen, gerade in Kenntnis der Wettbewerbsergebnisse, ist ein unredliches Verhalten des Bieters zu sehen, welches zum Zuschlag des selektiv vervollständigten Angebotes führen muss. Belastbare Anhaltspunkte für das notwendige missbräuchliche Bieterverhalten liegen im Verhalten des Bieters.

Praxishinweis

Durch die Zulassung mehrerer Hauptangebote ergeben sich aus Bietersicht verschiedene spekulative Gestaltungsmöglichkeiten,
welche jedoch häufig mit den Grundprinzipien der Vergabeverfahren noch nicht ganz im Einklang stehen. Die Auflösung der hieraus resultierenden Meinungsverschiedenheit durch die VK Sachsen überzeugt indes nicht. § 16a EU Abs. 1 VOB/A 2019 verpflichtet die Vergabestelle zur Nachforderung fehlender Unterlagen. Zwar ist richtig, dass Bieter nach dem Öffnungstermin und in Kenntnis der Angebotspreise der Mitbewerber eines von mehreren Angeboten gezielt im Wettbewerb belassen und die anderen Angebote aus dem Wettbewerb nehmen können, indem sie die Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen, nur hinsichtlich des von ihnen bevorzugten Angebots erfüllen. Dies scheint jedoch eine Konsequenz des vom Verordnungsgeber Gewollten, nämlich der Zulassung mehrerer Hauptangebote zu sein. Wollen öffentliche Auftraggeber den durch die Änderung der VOB/A 2019 für Bieter eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten einschränken, ist ihnen anzuraten, mehrere Hauptangebote ausdrücklich nur zuzulassen, wenn sich diese in der sachlich-technischen Ausführung unterscheiden. Hier ist eine höchstrichterliche Rechtsprechung wünschenswert und zu erwarten. Bis dahin eröffnen sich kreativen Bietern möglicherweise Vorteile gegenüber Konkurrenten.


Denise Töpfer

Inhaberin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Privates Bau- und Architektenrecht
Arbeitsrecht
Verkehrsrecht
Vergaberecht

Denise Töpfer


2007   Erstes Juristisches Staatsexamen
2008-2010   Referendariat am Landgericht Leipzig
2010   Zweites Juristisches Staatsexamen
seit 2010   Kanzlei Dohrmann Rechtsanwälte
2010-2011   Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“
2015   Ernennung zur Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
2015-2016   Theoretische Ausbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht
2018   2018 Datenschutzbeauftragter (TÜV®) gemäß DSGVO und BDSG-neu
2021   Ernennung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht
2021   Inhaberin der Kanzlei TÖPFER Rechtsanwälte

     

Nikola Rose

Rechtsanwältin (angestellt)

Bau- und Architektenrecht
Grundstücks- und Immobilienrecht
Sportrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht

Nikola Rose


2000   Erstes Juristisches Staatsexamen
2002   Zweites Juristisches Staatsexamen

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2003-2010   Rechtsanwälte Westphal & Spilker
seit 2008   Beisitzerin des Bundessportgerichts des Deutschen Handballbundes
Mitglied der Antidopingkommission des Deutschen Handballbundes
2010   Kanzlei Dohrmann Rechtsanwälte
seit 2021   Kanzlei Töpfer Rechtsanwälte

Toni Harnisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
(angestellt)

Bau- und Architektenrecht
Vergaberecht

Toni Harnisch


2014   Erstes Juristisches Staatsexamen
2015-2017   Referendariat am Landgericht Leipzig
(Stationen beim Landgericht Leipzig Zivilabteilung und Strafabteilung,
Landesamt für Straßenbau- und Verkehr)
2017   Zweites Juristisches Staatsexamen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2017   Kanzlei Dohrmann Rechtsanwälte
2020-2022   Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“
seit 2021   Kanzlei Töpfer Rechtsanwälte
2022   Ernennung zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Manuela Hanke

Rechtsanwältin (angestellt)

Erbrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Zivilrecht

Manuela Hanke


2001   Erstes Juristisches Staatsexamen
2001   Assessortätigkeit Rechtsanwaltskanzlei in Coral Gables, Miami, Florida (USA)
2002   Zweites Juristisches Staatsexamen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2002   Rechtsanwältin und Notariatsvertreterin in einem Anwaltsnotariat in Hessen
2004   Partnerin in einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
2007 - 2009   Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Verkehrsrecht“
2012 - 2013   Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Erbrecht“
2020   STOLPE Rechtsanwälte – Fachanwälte
2021   Erfolgreicher Abschluss Lehrgang „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“
2023   TÖPFER Rechtsanwälte

Brigitte Steglich

Rechtsfachwirtin

Büroleiterin

Brigitte Steglich


1990-1992   Büroleiterin Sozietät v. Boetticher, Kaltwasser & Partner
1992-2001   Büroleiterin Kanzlei Detlef Möller, Leipzig
2001-2009   Büroleiterin Kanzlei Westpfahl & Spilker
2005   Abschluss als Rechtsfachwirtin
2009-2021   Büroleiterin Kanzlei Dohrmann Rechtsanwälte
seit 2021   Büroleiterin Kanzlei Töpfer Rechtsanwälte

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